Weitere GewerbeinfosWelche Unterlagen sind relevant bei einer erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und überwachungsbedürftigen Tätigkeit
Die zulassungspflichtigen HandwerkeDie zulassungspflichtigen Handwerke finden sich in der Anlage A zur HWO.Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Qualifikationsnachweis (typ. Meisterprüfung) ist erforderlich. > Liste zulassungspflichtige Handwerke
Die zulassungsfreien HandwerkeDie zulassungsfreien Handwerke finden sich in der Anlage B, Abschnitt 1 zur HWO.Es handelt sich ganz überwiegend um Handwerke, die bis zum Jahr 2004 dem Meistervorbehalt unterlagen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht mehr erforderlich. > Liste zulassungsfreie Handwerke
Überwachungsbedürftige Gewerbe - § 38 GewO(1) Bei den Gewerbezweigen 1. An- und Verkauf von a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
Unterhaltungselektronik, Computern, b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen
Legierungen sowie Waren aus Edelmetall d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck e) Altmetallen, soweit sie nicht unter
Buchstabe c fallen, durch auf den Handel 2. Auskunftserteilung über
Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten
(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe - § 34 GewO
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