elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch können Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde ihre gespeicherten, auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises einsehen.
Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
Welche Gebühren fallen an?
keine
Rechtsgrundlage
Kurztext
Auf Wunsch können Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde ihre gespeicherten, auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises einsehen.
Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Weiterführende Informationen
Herausgebende Stelle
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
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