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Ortsgerichte - Schiedsperson

Ortsgerichte und Schiedsperson

Aufgaben der Ortsgerichte     

  • Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
    Eine öffentliche Beglaubigung gem. §129 BGB ist das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist. Sie bezeugt zugleich, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind
    (im Unterschied zur amtlichen Beglaubigung durch den Bürger Service im Rathaus Nidda. Eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung gem. § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz ist dann angebracht, wenn eine öffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist).
  • Sicherung des Nachlasses
    Der Ortsgerichtsvorsteher ist, unter Hinzuziehung eines Schöffen, soweit dafür ein Bedarf besteht, neben dem Amtsgericht für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Zum Zwecke der Sicherung kann er Siegel anlegen, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten an sich nehmen, welche er unverzüglich an das Amtsgericht abzuliefern hat.
  • Sterbefallsanzeige
    Für Sterbefälle von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wird vom Ortsgerichtsvorsteher eine Sterbefallsanzeige erstellt, die an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wird.
    Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen Auskünfte über die persönlichen sowie die Familien- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen einzuziehen. Die in der Sterbefallsanzeige gemachten Angaben dienen vornehmlich dazu, die Rechte der Angehörigen und Erben zu sichern.
  • Schätzung des Wertes von Sachen und Grundstücken
    Das Ortsgericht ist zuständig auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert zu schätzen von Grundstücken, beweglichen Sachen usw., soweit die Gegenstände sich in seinem Bezirk befinden.


Ortsgericht Nidda I

ist zuständig für folgende Stadtteile:
Nidda
Bad Salzhausen
Borsdorf
Geiß-Nidda
Harb
Kohden
Michelnau
Wallernhausen

Ortsgerichtvorsteher:

Rolf Schmieder
Tel.: 06043 3804 privat
Mobil: 0176 34507794

E-Mail: ortsgericht(at)nidda.de
E-Mail privat: rolf.schmieder50(at)web.de

Sprechstunden:

Dienstag: 10 - 11:30 Uhr
Donnerstag: 16 - 17:30 Uhr
im Rathaus Nidda,  Zimmer 303, 3. OG

Ortsgericht Nidda II

ist zuständig für folgende Stadtteile:

Ober-Widdersheim
Unter-Widdersheim

Ortsgerichtvorsteher:

Jürgen Zwerenz
Tel.: 06402 6905
Mobil: 0170 5248594


Ortsgericht Nidda III

ist zuständig für folgende Stadtteile:

Ulfa
Stornfels

Ortsgerichtvorsteher:

Dieter Fritzius
Tel.: 06043 7409 


Ortsgericht Nidda IV

ist zuständig für folgenden Stadtteil:

Eichelsdorf

Ortsgerichtvorsteherin:

Kerstin Alt
Mobil: 0178 2030744


Ortsgericht Nidda V

ist zuständig für folgende Stadtteile:

Ober-Schmitten
Unter-schmitten

Ortsgerichtvorsteherin:

Nicole Eckhardt
Tel.: 06043 972402


Ortsgericht Nidda VI

ist zuständig für folgende Stadtteile:

Ober-Lais
Fauerbach
Schwickartshausen

Ortsgerichtvorsteher:

Boris Keutzer
Mobil: 0172 6724162
Sprechstunden ab 18:00 Uhr



Schiedsperson

Aufgaben der Schiedsperson

Bei bestimmten Delikten, wie z. B.

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

gibt es die Möglichkeit, bei Gericht zu klagen.

Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einer Schiedsperson einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.

Auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (Nachbarschaftsrecht u. v. m.) kann das Schiedsamt weiterhelfen. Und in manchen Fällen geht auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten am Schiedsamt kein Weg vorbei. Dies ist der Fall, wenn es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 Euro handelt.

Aufgabe des Schiedsamts ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Das Motto des Schiedsamts lautet von daher: Schlichten statt Richten. Es wird also kein Urteil gesprochen, sondern ein Vergleich erzielt, mit dem beide Parteien einverstanden sind.

Örtlich zuständig ist das Schiedsamt der Gemeinde oder Stadt, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder Beklagte wohnt.

Schiedsmann in Nidda für alle Ortsteile ist:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Stellvertretende Schiedsperson:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schiedspersonen möglichst nur nach vorheriger Vereinbarung aufgesucht werden sollen.