Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Leistungsbeschreibung
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt NiddaDen vollständig ausgefüllten Antrag müssen Sie mit einem Nachweis zur Überprüfung und Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesseses an die Meldebehörde senden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare