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Informationen zur Anzeigepflicht für nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen

Informationen zur Anzeigepflicht für nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen

§ 6 Satz 1 HGastG regelt die Anzeigepflicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass. Diese Anzeigepflicht galt für alle Veranstalter, sobald die Gaststätte gewinnorientiert betrieben werden sollte.

Nach Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes wurde folgender neuer Satz in den § 6 HGastG eingefügt: „Satz 1 gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen.“

Bisher haben neben gewinnorientierten auch „nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen“ Ihre Veranstaltungen gemäß § 6 Satz 1 HGastG angezeigt. Mit dem neuen Satz werden die „nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen“ von der Anzeigepflicht befreit. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, bürokratische Hürden für Veranstalter gemeinnütziger bzw. nicht-gewinnorientierter Aktivitäten abzubauen und dabei das ehrenamtliche Engagement zu fördern. Dies zeigt sich auch daran, dass der Wegfall der Anzeigepflicht lediglich den vorübergehenden und nicht den dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes betrifft.

Die Begriffe „Organisationen oder Initiativen“ sind weit auszulegen. Darunter fallen z.B. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas sowie Bürger- oder Elterninitiativen. Erfasst sind ausdrücklich auch informelle Zusammenschlüsse (z.B. Elternbeirat, der auf dem Weihnachtsmarkt Punsch für einen guten Zweck verkauft). Die Einstufung einer dieser Organisationen oder Initiativen als nicht-gewinnorientiert richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt. Werden durch Veranstaltungen Gewinne erzielt, werden diese nicht an Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner ausgeschüttet, sondern fließen dem nicht wirtschaftlichen Zweck zu. Entscheidend ist daher nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung“ einer Organisation oder Initiative.

Es ist unerheblich, ob die Organisation oder Initiative in das Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass sie nicht-gewinnorientiert ist. Bei Idealvereinen nach § 21 BGB kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht gewinnorientiert sind.

Bitte beachten Sie, dass andere rechtliche Vorschriften, Erlaubnisse oder Genehmigungsverfahren hiervon unberührt bleiben.