Rathaus-Front-Herbst-2022

Maßnahmen zum Schutz vor dem Eichenprozessionsspinner

Es sind gräuliche, lang behaarte Raupen mit dunklem Rückenstreifen und bis zu ca. 4 cm Länge. Sie halten sich vornehmlich an Eichen auf und bilden am Stamm oder unter dickeren Ästen Gespinstnester. Die Raupen fressen die Blätter an den äußeren Zweigen und versammeln sich tagsüber im Nest. Die Fraßperiode erstreckt sich dabei bis in den Juli. Danach „verpuppen“ sie sich.

Die Haare der Raupen sind hohl und mit einem Enzym gefüllt, welches bei Hautkontakt
Rötungen, Schwellungen, schmerzhafte Brenn- und Juckreize sowie Schleimhautreizungen
hervorrufen kann. Bei disponierten Personen ist sogar mit Asthmaanfällen oder einem
Allergieschock zu rechnen. Nicht nur die Haare der lebenden Raupen rufen diese Symptome
hervor, sondern auch die Haare der abgestoßenen Häute, die in den Nestern hängen.

Bei Wind können sich die Haare auch im Umfeld verbreiten. Die Wirkung des Enzymes bleibt in Altnestern auch noch einige Jahre erhalten. Die Eichenprozessionsspinner treten regelmäßig nur an Eichen auf. Bevorzugt sind Einzelbäume und besonnte Waldränder oder stark aufgelichtete Bestände.

Welche Maßnahmen sind erforderlich?

In der Regel werden bei Feststellung eines Befalls folgende Maßnahmen, je nach Sachlage,
getroffen:

  • - mechanische Entfernung unter Tragen einer Vollausrüstung durch Fachfirmen
  • - sachgerechtes Abbrennen der Nester am Baum durch Fachfirmen
  • - Einsatz eines Biozides im Frühstadium der Raupen im Wald durch die Forstämter
    (nur bei extrem hohen Aufkommen und stark frequentierten Bereichen)

Beachten Sie folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • - Beachten Sie, dass sowohl von lebenden Raupen wie auch von den Larvenhäuten eine Gefahr ausgeht.
  • - Berühren Sie die Raupennester nicht. Halten Sie andere Personen von den Nestern fern.
  • - Die Haare der Larvenhäute behalten ihre Giftwirkung über Jahre, deshalb auch alte Raupennester nicht berühren.
  • - Melden Sie Nester an Bäumen unverzüglich Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde.

Die Ordnungsbehörden werden im Einzelfall feststellen, ob der Eigentümer zur Beseitigung der
Gefährdungssituation verantwortlich ist. Soweit dies der Fall ist, muss die Ordnungsbehörde,
falls keine freiwillige Bekämpfung erfolgt, gegenüber dem sogenannten Zustandsstörer einen
Bescheid zur Beseitigung erlassen. Betroffene Verantwortliche (Grundstückseigentümer, -besitzer) sollten jedoch bedenken, dass die Entfernung der Nester nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch Ihnen persönlich zur Erhaltung der Gesundheit zugutekommt.

Die Stadt Nidda ist für ihren Eigentumsbereich (z.B. in stark frequentierten öffentlichen
Bereichen wie Spielplätzen, Grünanlagen, Parkanlagen) verantwortlich und veranlasst die
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Fachgebiet 04.4
Klima, Umwelt, Naturschutz & Landschaftspflege
Tel. 06043/8006-212
bauamt@nidda.de

Fachgebiet 01.6
Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Brandschutz
Tel. 06043/8006-231
ordnungsamt@nidda.de