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Maßnahmen zum Schutz vor dem Eichenprozessi-onsspinner

Dabei handelt es sich um graubraune, stark behaarte Raupen mit dunklem Rückenstreifen, die eine Länge von bis zu vier Zentimetern erreichen können. Sie halten sich vornehmlich an Eichen auf und bilden am Stamm oder unter dickeren Ästen Gespinstnester. Die Raupen fressen bevorzugt die Blätter an den äußeren Zweigen und halten sich tagsüber meist gesammelt in ihren Nestern auf. Die Fraßzeit dauert in der Regel bis Juli, anschließend erfolgt die Verpuppung.

Die Haare der Raupen sind hohl und mit einem Enzym gefüllt, welches bei Hautkontakt Rötungen, Schwellungen, schmerzhafte Brenn- und Juckreize sowie Schleimhautreizungen hervorrufen kann. Bei disponierten Personen ist sogar mit Asthmaanfällen oder einem Allergieschock zu rechnen. Nicht nur die Haare der lebenden Raupen rufen diese Symptome hervor, sondern auch die Haare der abgestoßenen Häute, die in den Nestern hängen. Bei Wind können sich die Haare auch im Umfeld verbreiten. Die Wirkung des Enzymes bleibt in Altnestern auch noch einige Jahre erhalten.

Die Eichenprozessionsspinner treten regelmäßig nur an Eichen auf. Bevorzugt sind Einzelbäume und besonnte Waldränder oder stark aufgelichtete Bestände.


Erforderliche Maßnahmen

Je nach Ausmaß und Gefährdungslage werden bei einem Befall in der Regel folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Mechanische Entfernung der Nester durch Fachfirmen unter Verwendung spezieller Schutzausrüstung
  • Fachgerechtes Abbrennen der Nester direkt am Baum
  • Einsatz biologischer Bekämpfungsmittel im frühen Raupenstadium durch die Forstbehörden, insbesondere bei starkem Befall in stark frequentierten Bereichen

Beachten Sie folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • Sowohl lebende Raupen als auch Larvenhäute stellen eine Gesundheitsgefahr dar.
  • Raupen und Nester dürfen keinesfalls berührt werden. Halten Sie auch andere Personen fern.
  • Die Haare der Larvenhäute behalten ihre Giftwirkung über Jahre, deshalb auch alte Raupennester nicht berühren.
  • Melden Sie entdeckte Nester an Bäumen umgehend der zuständigen Ordnungsbehörde.

Die Ordnungsbehörden werden im Einzelfall feststellen, ob der Eigentümer zur Beseitigung der Gefährdungssituation verantwortlich ist. Soweit dies der Fall ist, muss die Ordnungsbehörde, falls keine freiwillige Bekämpfung erfolgt, gegenüber dem Zustandsstörer einen Bescheid zur Beseitigung erlassen. Betroffene Verantwortliche (Grundstückseigentümer, -besitzer) sollten es jedoch nicht so weit kommen lassen, da die Entfernung der Nester nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch Ihnen persönlich zur Erhaltung der Gesundheit zugutekommt.

Die Stadt Nidda ist für ihren Eigentumsbereich (z.B. in stark frequentierten öffentlichen Bereichen wie Spielplätzen, Verkehrsgrünanlagen, Parkanlagen) verantwortlich. Sie hat dann, wie jeder andere Störer, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu veranlassen.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Fachgebiet 04.4 - Klima, Umwelt, Naturschutz & Landschaftspflege
Tel. 06043/8006-212
bauamt@nidda.de

Fachgebiet 01.6 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Tel. 06043/8006-231
ordnungsamt@nidda.de