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Welche Unterlagen sind relevant bei einer erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und überwachungsbedürftigen Tätigkeit

 

Die zulassungspflichtigen Handwerke

Die zulassungspflichtigen Handwerke finden sich in der Anlage A zur HWO.Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Qualifikationsnachweis (typ. Meisterprüfung) ist erforderlich. 

> Liste zulassungspflichtige Handwerke

  

Die zulassungsfreien Handwerke

Die zulassungsfreien Handwerke finden sich in der Anlage B, Abschnitt 1 zur HWO.Es handelt sich ganz überwiegend um Handwerke, die bis zum Jahr 2004 dem Meistervorbehalt unterlagen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht mehr erforderlich.

> Liste zulassungsfreie Handwerke

 

Überwachungsbedürftige Gewerbe - § 38 GewO

(1)

Bei den Gewerbezweigen

1. An- und Verkauf von

a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern,
    optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und
    Lederbekleidung

b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern 

c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall
    oder edelmetallhaltigen Legierungen

d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck

e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,  durch auf den Handel
    mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe

2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten
    (Auskunfteien, Detekteien),


3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,


4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,


5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
    einschließlich der Schlüsseldienste,


6. Beim Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
    hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung 
    oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden 
    zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein 
    Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft 
    aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu 
    beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese 
    Auskünfte von Amts wegen einzuholen.


(2)

Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.

(3)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.

(4)

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.

 

Erlaubnispflichtiges Gewerbe -  § 34 GewO

- Pfandleihgewerbe
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Maklertätigkeiten
- Makler und Bauträger
- Versicherungsvermittler
- Versicherungsberater
- Finanzanlagenvermittler

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