Rathaus-Front-Herbst-2022

Energiehilfe für Vereine - Abwehrschirm Land Hessen

Diese greift ab einer Mindesthöhe der zusätzlichen Energiekosten von 1.000 Euro und ist auf maximal 5.000 Euro gedeckelt. In besonders begründeten Härtefällen kann eine den vorgenannten Betrag übersteigende Billigkeitsleistung gewährt werden; diese unterliegt keine Beschränkung in Form eines Höchstförderbetrages.

Der Förderzeitraum umfasst zunächst den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023. Ein Förderantrag kann also rückwirkend gestellt werden. Eine zweite Förderperiode (1. März bis 31. Dezember 2023) wird sich dann anschließen. Voraussetzung für den Energiekostenzuschuss ist die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen (lsb h). Antragsberechtigt sind darüber hinaus der DLRG-Landesverband Hessen sowie dessen regionale Untergliederungen. Die antragstellenden Vereine müssen gemeinnützig sein. Förderfähig sind ausschließlich Energiepreissteigerungen.

Der Antrag auf Energiehilfen kann ab dem 1. März 2023 ausschließlich digital über das Online-Formular unter der URL https://antrag.hessen.de/energie-vereinshilfe   eingereicht werden.

Neben den Energiemehrkosten für vereinseigene Liegenschaften können auch solche für die Nutzung fremder Sportstätten in Ansatz gebracht werden. Die Art des Energieträgers spielt dabei keine Rolle.

Die Einzelheiten zu Beantragung und Erhalt der Billigkeitsleistung, insbesondere die Berechnung der Mehrkosten sowie die zu erbringenden Nachweise, entnehmen Sie bitte der Richtlinie und den detaillierten Ausführungen in den FAQs.

Richtlinie und FAQs finden Sie hier: https://innen.hessen.de/sport/energiehilfe

Für telefonische Fragen zur Energiehilfe stehen Ihnen zudem die auf dieser Internet-Seite aufgeführten Ansprechpartner zur Verfügung,

Schriftliche Anfragen können per Email an das Postfach energie-vereinshilfe@hmdis.hessen.de gerichtet werden.

Pressemitteilung des Landessportbund Hessen e.V.